Darf der Beauftragte für den Immissionsschutz Mitarbeiter der Betreiberfirma sein?

Über welche Fachkunde muss ein Immissionsschutzbeauftragter verfügen
Nach § 55 Absatz 2 BImSchG darf zum Beauftragten für den Immissionsschutz nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde zum Immissionsschutzbeauftragten und Zuverlässigkeit besitzt, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Näher werden diese Voraussetzungen in der 5. Verordnung zum BImSchG ausgeführt. Die geforderte Fachkunde besitzt nach § 7 der 5. BImSchV derjenige, der:
- ein Studium auf dem Gebiet des Ingenieurswesen, der Physik oder der Chemie abgeschlossen hat,
- an anerkannten Lehrgängen teilgenommen hat, die die Kenntnisse vermittelt haben, die zur Aufgabenerfüllung eines Immissionsschutzbeauftragten erforderlich sind,
- eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit wahrgenommen hat, der ihm Kenntnisse über die Anlage vermittelt hat, für die er beauftragt werden soll.
In Einzelfällen kann nach § 8 der 5. BImSchV von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. Hierfür ist jedoch ein Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Was bedeutet Zuverlässigkeit für den Immissionsschutzbeauftragten?
Die im Einzelfall anerkannte Fachkunde beinhaltet:
- eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister im einschlägigen Bereich der Anlage und
- eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis, bei der mindestens zwei Jahre lang Aufgaben wahrgenommen werden müssen, die denen eines Immissionsschutzbeauftragten entsprechen.
Zusätzlich zur Fachkunde muss der Immissionsschutzbeauftragte zuverlässig sein. In § 10 der 5. BImSchV ist ein Negativkatalog aufgeführt, der die Vergehen aufführt, die in der Regel gegen eine Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten sprechen. Dazu zählen rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheits-, Jugend- oder Geldstrafe. Weiter Belegungen mit einer Geldbuße von mehr als 500 € zum Beispiel wegen Verletzung der Vorschriften des Immissionsschutzrechtes. Des weiteren wiederholte Verstöße gegen solche Vorschriften oder Verletzungen der Pflichten als Immissionsschutzgesetzes.