Schönheitsreparaturen – Was Mieter wissen sollten

Schoenheitsreparaturen-–-Was-Mieter-wissen-solltenStreng genommen ist der Begriff irreführend, da es sich bei Schönheitsreparaturen ja nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinne handelt, sondern vielmehr um optische beziehungsweise dekorative Elemente einer vermieteten Wohnung. Es gibt in diesem Zusammenhang einiges, was Vermieter wissen sollten.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Einige unserer Leser werden das schon einmal erlebt haben: Gerade hat man den Wohnungswechsel mit Hilfe des Portals Umzugsauktion.de zu guten Konditionen umgesetzt, alle Kartons von A nach B transportiert, die Ummeldung vorgenommen und mit dem Einrichten der neuen Wohnung begonnen, da trudelt plötzlich ein Schreiben des alten Vermieters ein. Es sollen plötzlich Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorgenommen werden. Doch was ist damit eigentlich gemeint und wer steht in der Pflicht, diese Arbeiten durchzuführen? Allgemein sind damit zum Beispiel das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Rohren oder Innentüren gemeint. Aber auch das Entfernen von Dübeln und das Verschließen der hierbei entstehenden Löcher werden unter diesem Begriff zusammengefasst, weil ansonsten ein neuer Anstrich ja gar nicht sauber durchgeführt werden könnte. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört allerdings das Abschleifen des Parketts oder das Versiegeln desselben. Dabei handelt es sich nämlich um Instandhaltungsarbeiten, für die der Mieter im Regelfall nicht zuständig ist.

Wer ist für Schönheitsreparaturen zuständig?

Recht häufig versuchen Vermieter und Wohnungseigentümer Schönheitsreparaturen vertraglich zu einer Verantwortung der Mieter zu machen. Ob diese Klauseln immer zulässig sind, ist zumindest streitbar, da der Bundesgerichtshof zu Renovierungsklauseln schon häufiger Stellung genommen und viele von ihnen für unwirksam erklärt hat. Es ist auf jeden Fall unzulässig, dem Mieter zu weitgehende Renovierungspflichten durch einen Formularvertrag aufzuzwingen. Darunter fällt, wie oben bereits beschrieben, auch das Streichen der Außenseiten von Fenstern und Außentüren. Wer ganz sicher gehen möchte, informiert sich am besten beim zuständigen Mieterverein.